Recht&Würde

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I. BÜRGERRECHT UND MENSCHENWÜRDE                            .

DISKRIMINIERUNG DER NEUEN ART

Weissbuch 1: »Es könnte sich erheben aus diesem Zustand...« (Fichte)

DEPORTATION HEUTE

Weissbuch 2: DDR-Intelligenz im Lager der sozialen Ausgrenzung

UNFRIEDEN IN DEUTSCHLAND

Weissbuch 3: Dokumentation einer Abrechnung

DEUTSCHE MENSCHENRECHTSPOLITIK UND MENSCHENRECHTE IN OSTDEUTSCHLAND

Menschenrechtspolitik im Zeichen des Opportunitätsprinzips

ZU EINER ÄSTHETIK DER BEFREIUNG

Pariser Meditationen - Menschenrecht und Bürgerfreiheit

BÜRGERKRIEG HEUTE

Thomas Hobbes' »Leviathan« und die bürgerliche Gesellschaft der Gegenwart

DISKRIMINIERUNG DER NEUEN ART

Weissbuch 1: »Es könnte sich erheben aus diesem Zustand...« (Fichte)

[in: Neues Deutschland, 1.6.1992, S. 10]

Wolfgang Richter (Hg.): Weißbuch. Unfrieden in Deutschland - Diskriminierung in den neuen Bundesländern, Berlin 1992

Es war Johann Gottlieb Fichte, der den Begriff »Abwicklung« als eine kriegspolitische Kategorie definiert hat. In der ersten seiner 1807/1808 gehaltenen »Reden an die deutsche Nation« heißt es im Blick auf Preußen, dessen Heer von Napoleon 1806 vernichtend geschlagen worden war: »Was seine Selbständigkeit verloren hat, hat zugleich verloren das Vermögen einzugreifen in den Zeitfluß, und den Inhalt desselben frei zu bestimmen; es wird ihm, wenn es in diesem Zustande verharrt, seine Zeit, und es selber mit dieser seiner Zeit, abgewickelt durch die fremde Gewalt, die über sein Schicksal gebietet; es hat von nun an gar keine eigne Zeit mehr, sondern zählt seine Jahre nach den Begebenheiten und Abschnitten fremder Völkerschaften und Reiche.«

Gemessen an der Abwicklung der DDR durch westelbische Deutsche, war die Abwicklung Preußens durch die westrheinischen Franzosen geradezu harmlos - und vor allem: Sie hatte keinen Bestand. Schon 1813 kam die Wende - in Leipzig. Welche Konsequenzen die Niederlage bei Jena und Auerstädt für die Bevölkerung Preußens hatte, wissen wir nur aus historischen Studien. Was die Abwicklung der DDR für 16 Millionen »Ehemalige« bedeutet, das muß nicht erst recherchiert werden. Es ist sattsam bekannt, jedenfalls zwischen Oder und Elbe.

Herausgeber und Autoren des Weißbuches brauchten denn auch nur zu sammeln und zu sichten, was in Tausenden Briefen und Zuschriften dokumentiert wird: »Was seine Selbständigkeit verloren hat, ... wird ... abgewickelt durch die fremde Gewalt, die über sein Schicksal gebietet.« Daß die Dokumente nun auch der internationalen Öffentlichkeit zugänglich sind, verdanken wir der »Gesellschaft zum Schutz von Bürgerrecht und Menschenwürde« (GBM).

Die GBM wurde im Mai 1991 gegründet - als »unmittelbare Reaktion« auf die zunehmenden Verletzungen individueller und sozialer Menschenrechte im Prozeß der Einvernahme der DDR durch die BRD (S. 457). Am Anfang stand der »Aufruf an alle BürgerInnen! Für Recht und Würde«. Und die Resonanz war so groß, daß die GBM jetzt auch ein englisches Digest ihrer Zeitschrift »Journal für Recht und Würde« herausgeben muß.

Das Weißbuch informiert auch über die Arbeit der GBM, aber sein Thema ist die Diskriminierung in den sog. neuen Bundesländern. Und dieses Thema ist offensichtlich uferlos. Die Fülle von staatlichen Dienstanweisungen, Fragebögen, Erlassen, Vorschriften und Verordnungen zur Abwicklung, die hier dokumentiert sind und dabei nur den Zeitraum bis Ende 1991 umfassen, wirkt buchstäblich erdrückend und also genau so, wie diese Schriftsätze von Amts wegen auch wirken sollen - erniedrigend und niederschmetternd. Bedrückung aber stellt sich erst recht bei den vielen Briefen jener ein, die als Betroffene und Opfer mitunter nicht einmal mehr wagen, ihren Namen öffentlich zu machen - oder gar den Abschiedsbrief verfaßten.

Aber auch dieses dokumentiert das Weißbuch: den Protest und die Empörung, den lauten Zorn und die gerichtlich eingereichte Klage. Die Juristen werden es genauer wissen, aber es sieht alles danach aus, als würde ein Staat und sein »öffentlicher Dienst« wohl noch nie zuvor von seinen Bürgern so häufig verklagt worden sein wie diese BRD. Und nicht nur Zyniker beginnen den »Rechtsstaat« neu zu definieren - als eben jenen Staat, gegen den man sich - wenn überhaupt - höchstens noch vor Gericht Rechte verschaffen kann, die für die Politik jedoch noch lange nicht als Rechte gelten müssen. (Der Berliner Jurist und Senator Erhardt hat im »Fall Fink« nicht nur Ostdeutsche darüber belehrt, daß das Urteil eines Arbeitsgerichtes für einen Politiker der staatstragenden Parteien nahezu bedeutungslos ist.)

»Rechtsunsicherheit« im immer rechter werdenden Rechtsstaat BRD ist aber nur einer von insgesamt 16 Themenkomplexen des Weißbuches. Auf 510 Seiten werden fast alle Bereiche der DDR-Abwicklung zur Anzeige gebracht: »Arbeitslosigkeit«, »Bauernkrieg gen Osten«, »Millionen Rentner von Armut bedroht«, »Größte Mietexplosion der deutschen Nachkriegsgeschichte«, »Selbstmorde«, »Diskriminierung von Ausländern«, »Zerstörung antifaschistischer Traditionen«, »Frauenschicksale«, »Kinder- und Jugendbetroffenheit«, »Wehe den Besiegten im öffentlichen Dienst«, »Gesundheitsexperiment Einheit«, »Lehrerabstrafung«, »Kahlschlag der Wissenschaft«, »Künstlerbetroffenheit«, »Abwicklung statt Personalkonversion«. Jedes Kapitel wird von einem kompetenten Autor eingeleitet und mit Briefen, Berichten, Interviews, Statistiken, Zeitungsmeldungen, Stellungnahmen und anderen Dokumenten belegt. Aber das Weißbuch ist mehr als nur eine Materialsammlung. Es ist ein Tribunal, auf dem geklagt und angeklagt und Mut gemacht wird zu Protest und Widerspruch und Solidarität. Das Weißbuch selbst ist auch ein Buch der Solidarität. Und genau so haben es auch Künstlerinnen und Künstler verstanden und zur Gestaltung beigetragen, u. a. mit Graphiken - von Hegewald und Sitte, von Heisig, Womacka und Paris.

Daß das Vorwort von einem protestantischen Pastor geschrieben wurde, dem Präsidenten des internationalen Kuratoriums der GBM, läßt keine Rückschlüsse zu auf das »kirchenoffizielle« Engagement gegen den Unfrieden in diesem Deutschland. Eigentlich fehlt eine »offizielle« Stimme, die dieses Weißbuch mitträgt und also Anteil nimmt an dem Protest und teilnimmt an der Solidarität. »Kirchenoffiziell« ist lediglich ein im Anhang abgedruckter Fragebogen des Stasi-Überprüfungsausschusses der Berlin-Brandenburger Synode - mit 46 Fragen.

»Unzufrieden in Deutschland« - Käthe Reichel spricht in ihrer Einleitung zum Kapitel über Selbstmorde und Selbstmordgedanken vom »totalen Krieg« des »totalen Geldes«, das das »Weltsystem der Rentabilität« regiert, in dem der Mensch zur Ware wird und die Ware zu Abfall und Ramsch, wenn sie kein Geld mehr bringt. »Die ultima ratio für uns, die Betroffenen, kann darum nur heißen: Sich am LEBEN erhalten und SOLIDARITÄT zu üben mit dem ›Ramsch‹, dem ›Abfall‹, dem nicht mehr Brauchbaren, das Menschengesicht trägt. Das vor allem!« (S. 113)

Fichte ging noch weiter und empfahl seinem abgewickelten Lande: »Es könnte sich erheben aus diesem Zustande, in welchem die ganze bisherige Welt seinem selbsttätigen Eingreifen entrückt ist, und in dieser ihm nur der Ruhm des Gehorchens übrigbleibt, lediglich unter der Bedingung, daß ihm eine neue Welt aufginge, mit deren Erschaffung es einen neuen und ihm eigenen Abschnitt in der Zeit begönne, und mit ihrer Fortbildung ihn ausfüllte.«

Es soll Buchhandlungen geben, die das Weißbuch lieber gar nicht erst anbieten, z. T. aus Furcht vor schwarzen Reaktionen. Es kann aber auch bestellt werden: GBM, Prof. Wolfgang Richter, Weitlingstr. 89, 10317 Berlin, Tel.5578397.

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DEPORTATION HEUTE

Weissbuch 2:

[in: Neues Deutschland, 20.8.1993, S. 14]

Wolfgang Richter (Hg.): Unfrieden in Deutschland. Weißbuch 2: Wissenschaft und Kultur im Beitrittsgebiet, KOLOG-Verlag, Berlin 1993

Für den alten Orient läßt sich die Herrschaftspraxis der Deportation anhand historischer Quellen relativ gut belegen. Besiegte Völker wurden von den Siegern dezimiert, indem man große Teile aus den angestammten Gebieten vertrieb und die vakanten Stellen mit den eigenen Leuten besiedelte. Zu den Deportierten gehörten gerade auch jene Schichten, die man heute als staatstragende Intelligenz bezeichnen würde. Sie vor allem mußte natürlich des Landes verwiesen werden, wenn man einer Eroberung Dauer verleihen wollte. Mit dem »gemeinen Volk« würde man schon fertig werden - so dachten die Sieger auch damals schon, wiewohl auch schon damals das »gemeine Volk« wußte: nichts ist von Dauer.

Daß sich der Grundgedanke der Deportation bis in unsere Gegenwart hinein erhalten hat, das belegt in außerordentlich eindrücklicher Weise das im Auftrag der GBM (Gesellschaft zum Schutz von Bürgerrecht und Menschenwürde) von dem Friedensforscher Prof. Dr. Wolfgang Richter herausgegebene zweite Weißbuch UNFRIEDEN IN DEUTSCHLAND: Wissenschaft und Kultur im Beitrittsgebiet - eine Fortsetzung des erst vor einem Jahr erschienenen und auch international stark beachteten ersten Weißbuches über die allgemeine Diskriminierung in den neuen Bundesländern.

Auch dieses zweite Weißbuch, das erfreulicherweise über den Buchhandel bezogen werden kann (ISBN 3-928556-13-4), ist eine Dokumentation von außergewöhnlichem Rang. Dem Herausgeber ist es wieder gelungen, aus der unübersehbaren Fülle von Material einen Band zusammenzustellen, der nicht nur ein authentisches Bild von der flächendeckenden Zerschlagung von Wissenschaft und Kultur der DDR bietet. Er zeigt zugleich, daß diese Liquidation mehr von langfristigen politischen als von kurzfristigen ökonomischen Interessen diktiert wird.

Die vorsätzliche Vernichtung des DDR-Wissenschaftspotentials hat inzwischen ein Ausmaß angenommen, das beispiellos sein dürfte. Bereits im Dezember 1992 hatten von den 195 073 in Forschung und Lehre Beschäftigten lediglich noch 12,1% eine Vollzeitstelle. Und im Unterschied zur skrupellosen Deindustrialisierung, bei der die profitablen »Filetstücke« nach vollbrachter Kapitalisierung selbstverständlich übernommen wurden, gehört zu den 12,1% gerade nicht die Wissenschaftselite der DDR, sondern eher jener Kreis von akademischen Hinterbänklern, der seine neue politische Zuverlässigkeit zumeist schon unter Beweis stellen durfte - etwa durch Beihilfe zum akademischen Rufmord in der gesetzlich erlaubten Gestalt der »Evaluierung«.

Ganz gewiß geht es bei der Massenvernichtung akademischer Existenzen nebenbei auch darum, neuen Lebensraum für die zweite und dritte Garnitur westdeutscher Wissenschaft zu schaffen. Nicht nur die Römer belohnten verdienstvolle Soldaten mit Grund und Boden in kolonisierten Gebieten. Vor allem aber geht es bei dem von westdeutschen Professoren ehrlos entgegengenommenen privilegium evaluationis um den planmäßigen und radikalen Ausschluß der nahezu gesamten DDR-Intelligenz vom offiziellen gesellschaftlichen Leben der BRD.

Und das macht natürlich auch Sinn. Schließlich kann man nicht auf Dauer ein Land besetzen, ohne es von jenen gesäubert zu haben, die die Besatzungspolitik potentiell in Frage stellen könnten, zumal abzusehen ist, daß ja diese Politik selbst den Widerstand geradezu zwangsläufig organisiert. Da ist es denn auch nur konsequent, wenn sogar Koryphäen wie Prof. Klinkmann entlassen werden. Wo käme man auch hin, einen international anerkannten Wissenschaftler in den »öffentlichen Dienst« zu übernehmen, der in aller Öffentlichkeit sagt: »Was hier im Osten gegenwärtig mit Kultur und Wissenschaft passiert, ist in der Rigorosität nur mit den Bücherverbrennungen in der Zeit des faschistischen Deutschland oder mit der Inquisition des Mittelalters zu vergleichen.« (S.70)

Aber wohin mit den Intellektuellen? Wohin mit den Literaten und Künstlern, die schon zu DDR-Zeiten für Turbulenzen sorgten? Das neue Weißbuch dokumentiert auch die Antwort auf diese Frage: »WIR werden sie nicht in Lager sperren, das haben wir nicht nötig. Wir werden sie an den sozialen Rand drängen.« So der Originalton eines westdeutschen CDU-Vertreters auf einer Tagung in Wildbach Kreutz im Frühjahr 1991 (S.7).

Daß aus der verlogenen Wahlpropaganda, zwei bedeutende Wissenschaftspotentiale fusionieren zu wollen, nunmehr nur noch die Deportation der DDR-Intelligenz in das Lager der sozialen Ausgrenzung übriggeblieben ist, kann aber eigentlich nur denjenigen schockieren, der niemals ernsthaft die bundesdeutsche Berufsverbots-Praxis zur Kenntnis genommen hat, von der ja durchaus nicht nur Mitglieder der DKP und der SEW betroffen waren und sind.

Hilfreich ist ein solche Feststellung heute allerdings ebenso wenig, wie die bloße Erinnerung daran hoffnungserweckend ist, daß selbst die Geschichte des alten Orients nicht nur Deportationen kennt, sondern eben auch: geglückte Rückkehr. Aber auch Wolfgang Richter spricht in seinem Vorwort zum neuen Weißbuch von »Wunsch und Hoffnung«, allerdings höchst dialektisch, mit einem Wort von Frantz Fanon: »Das kolonisierte Ding wird Mensch, in dem Prozeß, in dem es sich befreit.« (S.10)

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UNFRIEDEN IN DEUTSCHLAND:

Weissbuch 3:

[in: Neues Deutschland, 8.4.1994, S.14]

Gerd Buddin , Hans Dahlke, Adolf Kossakowski (Hg.): Unfrieden in Deutschland - Weißbuch III: Bildungswesen und Pädagogik im Beitrittsgebiet, KOLOG-Verlag, Berlin 1994

Wer hätte das gedacht, daß ausgerechnet das Münchener Studio der ARD-Sendung »Panorama« noch vor ND dafür sorgen würde, daß das jüngst erschienene »Weißbuch III« die ihm gebührende öffentliche Aufmerksamkeit erhält. Jedenfalls haben die Herausgeber Anlaß genug, sich bei Herrn Bönte für die Werbung am 21. März zu bedanken, die sie selber, zumal bei dieser erstklassigen Sendezeit, nie hätten finanzieren können. Womöglich aber wollte Herr Bönte dem neuen Weißbuch gar nichts Gutes tun, denn eigentlich ging es ihm ja darum, vor der Gefahr einer ostdeutschen »Volksfrontbildung« zu warnen, bei der sogar die PDS eingebunden sein soll und vor allem auch jene Organisationen, die die Herausgabe des neuen Weißbuches getragen haben: die »Gesellschaft zum Schutz von Bürgerrecht und Menschenwürde e.V.«, die »Initiative für die volle Verwirklichung der verfassungsrechtlichen Grundrechte und gegen Berufsverbot« und die »Alternative Enquetekommission Deutsche Zeitgeschichte, Arbeitsgruppe Bildung«.

Allesamt Organisationen, die in dem »Ostdeutschen Kuratorium der Verbände« zusammenarbeiten, das bereits über 1 Million Mitglieder zählt. Angesichts dieser Zahl ist es durchaus verständlich, daß sich auch »Panorama« auf die Suche nach den »Drahtziehern« (Originalton) dieser »Volksfrontbildung« (selbstredend auch O-Ton) machen mußte - und denn auch prompt fündig wurde. So erfuhr der Zuschauer, was er natürlich schon längst wußte: ein gewisser Markus Wolf habe auch bei dieser Volksaktion die Fäden in der Hand, deren Verknotung nun nicht mehr in Moskau, sondern in Paris betrieben werden würde. In Unkenntnis wurde der Zuschauer freilich darüber gelassen, warum sich denn in Ostdeutschland immer mehr Menschen in Verbänden engagieren und immer mehr Verbände zunehmend wirkungsvoller kooperieren. Aber das ist ja auch nicht unbedingt die Aufgabe von »Panorama«, schon gar nicht, wenn aus München gesendet wird.

Wer es noch immer nicht wissen sollte, aber unbedingt wissen will, warum das Wort von der »Volksfrontbildung« eigentlich gar nicht so schlecht klingt, dem kann mit dem »Weißbuch III« eine Lektüre empfohlen werden, die in jeder Beziehung jenen Maßstäben gerecht wird, die mit den vorausgegangenen Weißbüchern gesetzt wurden (Diskriminierung in den neuen Bundesländern, 1992; Wissenschaft und Kultur im Beitrittsgebiet, 1993). Die Herausgeber haben mit 30 Autoren Texte und Dokumente vorgelegt, die einen authentischen und gerade dadurch auch einen besonders deprimierenden Bericht über die Zerschlagung des DDR-Bildungswesens und die Diffamierung seiner Pädagogik und seiner Pädagogen geben, von denen inzwischen etwa 75 000 entlassen und mit Berufsverbot belegt wurden.

Dabei setzte die politische Verfolgung von Lehrern und Erziehern nicht erst mit dem 3. Oktober 1990 ein. Sie datiert seit der Modrow-Regierung, eskalierte unter der Regierung de Maiziere und erreichte nach dem Anschluß ein Ausmaß, für das sich in der deutschen Geschichte kaum Parallelen finden lassen. Und offensichtlich ist dieser Ausgrenzungsprozeß noch längst nicht abgeschlossen, auch wenn sich bereits die ersten ostdeutschen Lehrer auf ihre Verbeamtung vorbereiten dürfen. Auch Beamten kann man unter vielerlei Vorwänden kündigen, wenn sich herausstellen sollte, daß sie ihrer alten »Staatsnähe« noch nicht gänzlich abgeschworen haben oder gar eine neue »Volksfront-Bildung« vermitteln.

Sollte sich der Maßnahmeplan des Kölner Pädagogikprofessors Dr. Dr. Johannes Niermann doch noch einmal ungekürzt durchsetzen, dann würde man für die Ostdeutschen ohnehin kaum noch Lehrer brauchen: »Reduzierung der Gymnasialausbildung mit Abitur auf 10 bis 30 %,... der Ausbildung an den Hochschulen und Universitäten auf 10 bis 30%«. Schon jetzt aber kommt Prof. Dr. Dr. Johanns Niermanns Forderung, »alle Erzieher und Lehrer, die Parteimitglieder der SED waren, zu entlassen«, der politischen Herrschaftspraxis sehr nahe, nicht nur in jenen Bundesländern, in denen »rote Socken« auf »schwarze Listen« gesetzt wurden. Denn genau darum geht es: Seit Bismarcks »Sozialistengesetz« gehören in Deutschland Linke nicht zur Nation. Und so soll es denn wohl auch bleiben, selbst wenn sich keine Stasi-Akte finden läßt und Arbeitsgerichte den Klagen stattgegeben haben sollten, selbst wenn Eltern und Schüler für ihre Lehrer eintreten und Beweise durch Vermutungen ersetzt werden müssen.

Auch das »Weißbuch III« ist wieder angefüllt mit Dokumenten und Zeugnissen einer Politik, die von Recht redet, während sie auf Rache sinnt, und nun durchaus auch Rache nehmen kann. Daß das Bildungswesen der DDR international einst einen sehr guten Ruf hatte und bei seriösen Wissenschaftlern der alten BRD noch heute Anerkennung findet, wirkt da eher strafverschärfend. Und auch dem Weißbuch wird man nicht einmal dort mildernde Umstände zuerkennen, wo es sich betont kritisch mit der DDR-Volksbildungspolitik auseinandersetzt. Denn auch dieses hat sich inzwischen herumgesprochen: Den DDR-Sozialismus kritisiert man nicht, wie man vielleicht den »Nationalsozialismus« kritisieren kann. Man rechnet mit ihm ab; und das ist etwas ganz anderes und sieht dann u.a. so aus: »Als Leiter Ihrer Schule waren Sie wahrscheinlich Mitglied der SED und damit einer Partei, die die Spaltung unseres Volkes und die Unterwerfung unter eine Besatzungsmacht mit aller Konsequenz ... betrieben hat.« Oder so: »Sie waren Leiter eines sorbischen Chorensembles in S... Dieses Chorensemble muß als SED- bzw. staatsnah betrachtet werden. Deshalb sind Sie als Lehrer nicht mehr länger geeignet.« Begründung einer deutschen Kündigung aus dem Jahre 1992.

Es ist Herausgebern und Autoren des jüngsten Weißbuches sehr zu danken, daß sie in ihrer umfangreichen Publikation Materialien und Auseinandersetzungen dokumentiert haben, die sich, zusammen mit den zuvor erschienenen und den noch zu erwartenden Weißbüchern, zu einem Kompendium verdichten, das vor dem Internationalen Gerichtshof als Zeugnis der Anklage den Rang eines Standardwerkes einnehmen könnte. Ob es dort jedoch jemals zur Verhandlung kommt, hängt nicht zuletzt auch davon ab, ob sich Herr Bönte geirrt hat.

 

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DEUTSCHE MENSCHENRECHTSPOLITIK UND MENSCHENRECHTE IN OSTDEUTSCHLAND

Menschenrechtspolitik im Zeichen des Opportunitätsprinzips

[Vortrag auf dem Kolloquium der Gesellschaft zum Schutz von Bürgerrecht und Menschenwürde zum 2. Menschenrechtsbericht der Bundesregierung vom 2. Dezember 1993, Berlin, 28. Juli 1994, in: GBM (Hg.): Deutsche Menschenrechtspolitik und Menschenrechte in Ostdeutschland (Sonderdruck), Berlin 1994]

Die von der Bundesregierung (BR) 1990 (Drucksache 11/6553) und 1993 (Drucksache 12/6330) vorgelegten »Menschenrechtsberichte« (MRB) tragen diesen Titel zu Unrecht. Obwohl die BR vom Deutschen Bundestag aufgefordert war, »konkret über ihre Menschenrechtspolitik zu informieren« (Plenarprotokoll 1265 vom 06.12.1991, S.5597), hat sie sich auch bei ihrem 2. MRB diesem Auftrag entzogen und abermals lediglich ein Papier vorgelegt, das ausdrücklich nur auf »ihre Menschenrechtspolitik in den auswärtigen Beziehungen« bzw. auf ihre »auswärtige() Menschenrechtspolitik« eingeht (12/6330, S.3).

Diese selektive Interpretation von »Menschenrechtspolitik« steht im Widerspruch zu dem von der BR jedenfalls verbal bekräftigten Grundsatz der Unteilbarkeit und universellen Geltung der Menschenrechte und provoziert die Frage, was die BR veranlaßt haben könnte, die innenpolitischen Dimensionen der Menschenrechtsproblematik vorsätzlich auszublenden.

Theoretisch könnte ein Grund für die auffällige Abstinenz gegenüber der innenpolitischen Menschenrechtsproblematik in der offenkundigen Abwesenheit von Menschenrechtsverletzungen in der BRD liegen. Doch daß es in ihr keine Menschenrechtsverletzungen gibt, wird nicht einmal in den beiden MRB expressis verbis behauptet, wiewohl beide MRB zu suggerieren versuchen, daß eine Beschäftigung mit Menschenrechtsverstößen in der BRD aufs Ganze gesehen gegenstandslos sei.

Demgegenüber haben die nichtstaatlichen bundesrepublikanischen Menschenrechtsorganisationen auf ihrem Bonner Hearing zum Thema »Menschenrechte in der deutschen Innen- und Außenpolitik« vom Mai 1993 einer ausschließlich auf die Außenpolitik fixierten Menschenrechtsfrage kategorisch widersprochen. Von den 8 Arbeitsgruppen befaßte sich über ein Drittel mit der Verletzung von Menschenrechten innerhalb der BRD, schwerpunktmäßig auch mit den Menschenrechtsverletzungen in den sog. neuen Bundesländern. Und das Innenministerium wurde heftig kritisiert, weil es eine Beteiligung an der Diskussion über die innerdeutsche Menschenrechtsproblematik grundsätzlich abgelehnt hatte.

Daß besonders in Ostdeutschland eklatante Menschenrechtsverletzungen zu einer Massenerscheinung geworden sind, ist u.a. in den in Verbindung mit der Gesellschaft zum Schutz von Bürgerrecht und Menschenwürde (GBM) e.V. herausgegebenen Weißbüchern »Unfrieden in Deutschland« authentisch dokumentiert worden. Ebenso hat der 1. Kongreß der ostdeutschen Verbände vom Oktober 1993 in seiner Erklärung »Menschenrechte für Ostdeutschland« eine erdrückende Vielzahl von gravierenden Menschenrechtsverletzungen benannt. Und selbst das Europäische Parlament mußte in dem Jahresbericht des Ausschusses für Grundfreiheiten und innere Angelegenheiten vom Januar 1993 schwerwiegende Menschenrechtsverstöße in Ostdeutschland kritisieren.

In diesem Zusammenhang ist es deshalb besonders aufschlußreich, wenn in beiden MRB gleichlautend erklärt wird: »Die Bundesregierung ist sich der Tatsache bewußt, daß ihr Eintreten für die Menschenrechte in der Welt nur glaubwürdig und wirkungsvoll sein kann, wenn die eigene gesellschaftliche Ordnung freiheitlich, tolerant, sozial und gerecht ist.« (11/6553, S.3; 12/6330, S.27) Würde die BR dieses Kriterium tatsächlich ernstnehmen, müßte sie sich in zunehmendem Maße außerstande sehen, ihre »auswärtige Menschenrechtspolitik« glaubwürdig und wirkungsvoll durchsetzen zu können. Es sei denn, es ginge ihr primär gar nicht um die weltweite Durchsetzung von Menschenrechten auch mit den Mitteln der Außenpolitik, sondern um die Durchsetzung ihrer Außenpolitik auch mittels der Menschenrechtsfrage.

Letzteres ist alles andere als abwegig. Was im 1. MRB aus Gründen politischer Opportunität noch nicht zugegeben werden durfte, ist im 2. MRB nun wörtlich nachzulesen: »Der Ost-West-Konflikt machte die Behandlung von Menschenrechtsverletzungen oft zu einem Instrument bei der Auseinandersetzung zwischen beiden Lagern. Der Wegfall dieses Konflikts erlaubt nunmehr die Konzentration auf die eigentliche Menschenrechtsproblematik« (S.17). Wahrscheinlich gehört dieser politische Offenbarungseid und also das Eingeständnis, daß es bei der bundesrepublikanischen Menschenrechtspolitik »eigentlich« gar nicht um Menschenrechte, sondern um Systemauseinandersetzung ging, zu den bemerkenswertesten Aussagen des 2. MRB, wiewohl damit im Grunde ja nur postum bestätigt wird, was die Kritiker der unter Carter initiierten »Menschenrechts«-Offensive schon von jeher behauptet und befürchtet hatten.

Der 2. MRB bestätigt denn auch ausdrücklich, daß die außenpolitische Instrumentalisierung der Menschenrechtsfrage überaus erfolgreich gewesen sei, denn »gerade die Durchsetzung der Menschenrechte« habe »zu den großen Umwälzungen in Mittel- und Osteuropa und der ehemaligen Sowjetunion beigetragen« (S. 4). Und es ist bezeichnend, daß der MRB in diesem Zusammenhang von Menschenrechten ausschließlich im Sinne des Zivilpakts spricht, mithin nicht einmal zu kaschieren versucht, daß die in den sozialistischen Ländern garantierten Menschenrechte nach dem Sozialpakt jenseits der bundesdeutschen Menschenrechtsinteressen lagen.

Auch diese erklärte Einseitigkeit erlaubt Rückschlüsse auf die Integrität und Glaubwürdigkeit der außwärtigen Menschenrechtspolitik insgesamt und bestätigt die Vermutung, daß die in den beiden MRB der BR zugrundeliegende Menschenrechtspolitik lediglich einem Opportunitätsprinzip folgt, zu dem die rein rhetorische Affirmation der universellen Geltung der Menschenrechte in der Einheit von Sozial- und Zivilpakt ebenso gehört wie die Weigerung, die Menschenrechtsverletzungen in der BRD überhaupt zur Kenntnis zu nehmen und die im Sozialpakt verbürgten Menschenrechte tatsächlich als solche anzuerkennen. Wie glaubwürdig die BR in dieser Frage ist, zeigt sich ganz aktuell auch an der Weigerung der BR, der Empfehlung von ECOSOC zu folgen und für den von der UNO zum 6. März 1995 nach Kopenhagen einberufenen Weltsozialgipfel ein nationales Vorbereitungskomitee zu gründen.

Dieses Opportunitätsprinzip, das die Menschenrechtsfrage zu einem politischen Kalkül degradiert und damit selber gegen fundamentalstes Menschenrecht verstößt, bestimmt beide MRB in unterschiedlichster Form:

1. Die BR hat in beiden MRB die innerdeutsche Menschenrechtsproblematik nicht nur vollständig ausgeblendet, sondern ihre Eskamotierung sogar organisatorisch untersetzt und die Menschenrechtsprogrammatik in die Kompetenz des Auswärtigen Amtes eingebunden. Aufgrund dieser demonstrativen Struktur war es dem Innenministerium auch ohne weiteres möglich, das Bonner Hearing der bundesrepublikanischen Menschenrechtsorganisationen ohne Erklärungsnotstand zu boykottieren.

2. Während im 1. MRB wenigstens noch präliminar festgestellt wird, daß die Menschenrechte »zunächst ein Anliegen der innerstaatlichen Verfassungs- und Rechtsordnung« seien (S. 3), konstatiert dieses der 2. MRB nicht einmal mehr beiläufig, sondern betont exklusiv, »daß Menschenrechte nicht länger als ausschließlich interne Angelegenheit eines Staates gelten können« (S. 4) Eingedenk des Umgangs der BR mit den innerdeutschen Menschenrechtsfragen und ihrer Verantwortung für die massiven Menschenrechtsverletzungen nicht nur in Ostdeutschland interpretiert sich ein solches Insistieren auf der Menschenrechtspolitik als einer auswärtigen Angelegenheit als eine politische Konstruktion, die die Möglichkeit bietet, sich der innenpolitischen Menschenrechtsfrage grundsätzlich entziehen zu können. Wo Menschenrechtspolitik Handlungsbedarf lediglich im Blick auf auswärtige Beziehungen zu erkennen vorgibt, delegitimiert sie sich aber nicht nur selber, sondern dechiffriert zugleich ihr entsprechendes außenpolitisches Engagement als politische Kalkulation. Und so wirkt es geradezu zynisch, wenn im 2. MRB pathetisch erklärt wird, daß im »Mittelpunkt« der Außenpolitik »die Sorge um den Menschen steht« (S. 3).

3. Bezeichnenderweise hat die BR die Zustimmung zu der von der UNO 1992 verabschiedeten Erklärung zum Minderheitenschutz (Resolution Nr. 47/135) mit einer Erklärung verbunden, die es ihr ermöglicht, den Minderheitenbegriff gegen die ausdrückliche Intention der UN-Erklärung so einzuengen, daß er für die BRD innenpolitisch so gut wie keine Relevanz mehr besitzt (vgl. 2. MRB, S. 8f.). Ein Vorgang, der geradezu beispielhaft das Bestreben der BR belegt, die innenpolitische Wirkung internationaler Menschenrechtsvereinbarungen möglichst aufzuheben, wenigstens aber zu entschärfen und einzuschränken.

4. Letzteres widerspiegelt sich auch in dem Vorbehalt, den die BR bei dem erst am 25.8.1993 erfolgten Beitritt der BRD zum Fakultativprotokoll vom 19. Dezember 1966 zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte eingelegt hat. Dieser Vorbehalt war der BR immerhin so wichtig, daß sie die in Artikel II/5 des Schlußdokuments der 2. UN-Weltmenschenrechtskonferenz vom 14. bis 25. Juni 1993 formulierte Kritik an der Vorbehaltspraxis meinte ignorieren zu müssen.

Der Vorbehalt bezieht sich auf die Möglichkeit, vor dem Ausschuß für Menschenrechte Beschwerde einzulegen und will in Punkt 1 die internationalen Beschwerdemöglichkeiten eingeschränkt und in Punkt 3 das Diskriminierungsverbot »auf die im Zivilpakt garantierten Rechte beschränkt« sehen (2. MRB, S. 9). Von besonderer Tragweite aber ist Punkt 2, in dem betont wird, »daß sich die Anerkennung der Zuständigkeit des Ausschusses nur auf Sachverhalte bezieht, die sich nach dem Inkrafttreten des Fakultativprotokolls für Deutschland ereignet haben« (ebd.). Einerseits gesteht die BR mit diesem Vorbehaltspunkt selber ein, daß es für sie im Blick auf Menschenrechtsverletzungen in der BRD hinreichende Gründe gibt, wenigstens die Zeit bis zum Inkrafttreten des Fakultativprotokolls am 25.11.1993 zu tabuisieren. Andererseits haben die Opfer politischer Verfolgung und Diskriminierung in der sog. alten BRD ebenso wie die politisch Verfolgten und Diskriminierten in den sog. neuen Bundesländern keine Möglichkeit, sich an den Ausschuß für Menschenrechte zu wenden mit Beschwerden, die sachlich vor dem 25. November 1993 datieren.

5. Angesichts der gerade auch in der BRD ständig zunehmenden Fremdenfeindlichkeit und herausgefordert durch rassistische und antisemitische Exzesse hätte es die BR begrüßen müssen, wenn die 2. UN-Weltmenschenrechtskonferenz auf diese Problematik ausführlich eingegangen wäre. Statt dessen würdigt der 2. MRB das Auftreten des bundesrepublikanischen Außenministers, der »wesentlich dazu beigetragen« habe, eine entsprechende Thematisierung zu verhindern (S. 14f.). Zu einer ähnlichen Art zweifelhafter Erfolgsmeldung gehört die Information über die Reaktion des UN-Ausschusses für Menschenrechte auf den 11. und 12. Bericht entsprechend dem Internationalen Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung. Der Ausschuß habe zwar »seine Besorgnis über die fremdenfeindlichen Vorfälle in Deutschland« geäußert und Maßnahmen empfohlen, »im übrigen« aber »den offenen und konstruktiven Dialog bei der Präsentation sowie die umfassende und präzise Unterrichtung positiv« hervorgehoben und »die Anstrengungen der Bundesregierung, Fremdenfeindlichkeit und Rassendiskriminierung zu bekämpfen«, gewürdigt (S. 27).

6. Das Abschlußdokument der 2. Weltmenschenrechtskonferenz hat die unbedingte Einheit und Allgemeingültigkeit der im Zivil- und Sozialpakt verankerten Menschenrechte bekräftigt und erklärt: »Alle Menschenrechte sind allgemeingültig, unteilbar, bedingen einander und bilden einen Sinnzusammenhang.« Es »ist die Pflicht der Staaten, ohne Rücksicht auf ihr jeweiliges politisches, wirtschaftliches und kulturelles System alle Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern und zu schützen.« (Punkt I/5) Und es hat nachdrücklich hervorgehoben, »daß auch extreme Armut und soziale Marginalisierung eine Verletzung der Menschenwürde darstellen« (Punkt I/25).

Im Blick auf die Menschenrechtspolitik der BR ist diese Erklärung insofern von besonderer Bedeutung, als diese in dem Abschnitt über die »Grundsätze der Menschenrechtspolitik der Bundesregierung« des 1. MRB eine im Grundsatz abweichende Position vertritt. Zwar ist hier auch von der Gleichrangigkeit des Zivil- und Sozialpakts die Rede, doch macht der 1. MRB eine entscheidende Einschränkung, wenn er behauptet: »Staaten, die aufgrund objektiver, zumeist ökonomischer Umstände außerstande sind, die Rechte des Sozialpakts voll zu erfüllen, verletzen nicht die Menschenrechte.« (S. 8) Mit dieser Einschränkung hat sich die BR in die komfortable Lage versetzt, den Protest gegen die millionenfache Verletzung der sozialen Menschenrechte in der BRD unter Hinweis auf die »objektiven Umstände« zurückweisen zu können. Diese den Sozialpakt aushöhlende Interpretation , die zudem noch offen läßt, welche Umstände neben den ökonomischen denn nun außerdem noch in Betracht gezogen werden müßten, ist von der BR auch nach der 2. Weltmenschenrechtskonferenz nicht zurückgenommen worden. Zwar wird sie im 2. MRB nicht ausdrücklich wiederholt, doch erklärtermaßen »knüpft« der 2. MRB »an den 1. Bericht von 1990 an, in dem die Grundsatzfragen der deutschen Menschenrechtspolitik...ausführlich dargestellt sind« (S. 3).

Fazit: Auch der 2. MRB bietet wieder hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß die Menschenrechtspolitik der BR von Prinzipien bestimmt ist, die im Kern nicht von der Menschenrechtsfrage als solcher, sondern von eben jenen Interessen diktiert werden, für die die Politik der BR insgesamt steht. Dafür sprechen schließlich auch die im 2. MRB angeführten »Grundvoraussetzungen« für die Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern, zu denen durchaus nicht allein die »Beachtung der Menschenrechte« gezählt wird, sondern gleichermaßen auch eine »marktfreundliche« Wirtschaftsordnung (S. 18). Doch wie der Umgang mit Ostdeutschland zeigt, kennt die BR kein gleiches Maß für den Markt und für die Menschenrechte. In einer »marktfreundlichen« Wirtschaftsordnung sind des Menschen Rechte nur solange gültig, solange sie nicht mit dem Recht des Marktes kollidieren. Für den totalen Markt ist auch das Menschenrecht nur eine Ware, die ihren Preis hat, den viele schon lange nicht mehr bezahlen können.

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ZU EINER ÄSTHETIK DER BEFREIUNG

Pariser Meditationen

[in: Neues Deutschland, 5.3.1993, S.13]

Thomas Metscher: Pariser Meditationen. Zu einer Ästhetik der Befreiung, Verlag für Gesellschaftskritik, Wien 1992

Es gibt gute und schlechte Bücher; Thomas Metscher aber hat mit seinen »Pariser Meditationen« ein - im Doppelsinn des Wortes - notwendiges Werk verfaßt. Zudem auf einem literarischen Niveau, das Theoretisches und Analytisches zur Sprache bringt.

Sprache, die zuträgt, ist mehr als ein bloßer Informationsträger. Suggerieren aber will Metscher nichts. Die Not, von der er spricht und die gewendet werden muß, ist höchst real. Es ist die Not der kleinen Linken in der großen Welt der Rechten. Und mehr noch geht es ihm um unsere kleine Welt und um das Menschenrecht auf Leben ohne Knechtschaft, die in Herrschaft gründet.

Da wird Paris zu einem Reizwort, das auf Befreiung zielt. Die Stadt der Revolution von 1789, die sich fortschreibt in »Pariser Manuskripten« und mit Marx ins 20. Jahrhundert geht - das jetzt vor einem epochalen Ende steht. Einem Ende mit Erschrecken vor dem Ausgang, der die Signatur des Unterganges trägt.

Unausweichlich ist der für Metscher aber gerade nicht: auch wenn im totalen Sieg des Kapitals der Zukunftsanspruch grundlos zu werden droht, noch gibt es gute Gründe, Peter Weiss zu lesen. Jedoch: »Die Ästhetik des Widerstands« bedarf eines Komplements, denn nach 1989 muß das Widerstehen seine Konsistenz erst wiedergewinnen, um verbindlich werden zu können.

Metschers Werk ist der besonnene Versuch, dem hoffnungslos werdenden Widerstand Befreiungstraditionen zu assimilieren, die 1989 (noch) nicht denunziert werden konnten. Ein Versuch auch, das ererbte Wort von der Liberation wiederzuentdecken im europäischen Prozeß der Renaissance, der Aufklärung, der Klassik, der Romantik - in Philosophie und Literatur und Musik und Malerei. Auch die Antike wird hier zum Steinbruch, aus dem die résistance die neuen/alten Fundamente schlagen könnte. Und Metscher zeigt, wie man das macht.

Seine zwischen 1988 und 1991 entstandenen Texte und Studien hat er mit älterem Material und auch mit fremden Stimmen der Befreiung komponiert. Das Werk will kein System sein und greift in seiner Architektur eher auf Bloch denn auf Kant zurück. Aber System haben seine Grundsätze durchaus, die u.a. besagen: 1. Wer nicht mehr »Marx« zu sagen wagt, der muß eben wieder Hegel lesen. 2. Wer nicht mehr mit Lenin Hegel liest und Sozialismus lediglich ökonomisch definiert, der hat auch im 21. Jahrhundert keine Chance auf eine dauerhafte Wende. 3. Wer nicht verhindert, daß das Ende des europäischen Sozialismus zum Anfang vom Ende der Aufklärung wird, der fällt endgültig ins Bodenlose.

Wenn Metscher sein Werk als »Experiment« bezeichnet (S.15), dann ist damit allerdings mehr gesagt, als der Autor zuzugeben bereit sein dürfte. Es ist in der Tat ein »Experiment«, die sog. Geistesgeschichte (vorsätzlich?) zu enthistorisieren, um ein not-wendendes Erbe antreten zu können, das aber letztlich nicht nur in konkrete historische Konditionen eingebunden bleibt, sondern auch nur von diesen her evaluiert werden kann. Die Hegelsche »Aufhebung« kennt nur eine dialektische Kontinuität. Und eine »Ästhetik der Befreiung« hätte auch dem Rechnung zu tragen, daß der Begriff der Befreiung selbst eine dialektische Kategorie ist und nur jenseits der Geschichte »an und für sich« existiert.

Aber selbst das ist Metschers Verdienst: über diese Frage wird in der Auseinandersetzung um sein Werk neu gestritten werden müssen - wohl ebenso leidenschaftlich wie um Metschers Deskription des »real existierenden S.«.

 

 

Menschenrecht und Bürgerfreiheit

[in: Weißenseer Blätter 3/1993, S.58-62]

 

Lieber Thomas Metscher!

Ihre »Pariser Meditationen« halte ich für so wichtig, daß ich einem Nachdruck meiner ND-Rezension in den WBl sehr gern zugestimmt habe. Zudem bietet sich mir damit die Gelegenheit, die in meiner Besprechung lediglich angedeutete Fragestellung etwas ausführlicher zu formulieren.

Ihre »Ästhetik der Befreiung« wird getragen von der Grundthese: »Der Sozialismus heute hat sich, will er als Projekt der Zukunft Bestand haben, zum Vollstrecker des ›Projekts der Moderne‹ (Habermas) zu machen - und das meint:...Verwirklichung der Menschenrechte, konkret, universal, unaufhebbar, für jedes menschliche Wesen geltend...« »Sozialismus heute hat, bei Strafe endgültigen Verlöschens, an das uneingelöste Programm der bürgerlichen Revolution anzuschließen. Die Rechte weiß das besser als die Linke. Mit dem Sozialismus bekämpft sie das Erbe von 1789.« (S. 335)

Ich darf Sie versichern, daß Sie mich bei dem Kampf um das »Erbe von 1789« an Ihrer Seite finden können, auch wenn ich nicht davon überzeugt bin, daß an dieser Front die eigentlichen Entscheidungen fallen. Im Blick auf den schon wieder drohenden Faschismus stimme ich allerdings uneingeschränkt zu: diese Ausgeburt der bürgerlichen Gesellschaft kann nach der Niederlage des europäischen Sozialismus nur noch auf dem Boden jenes bürgerlichen Staates bekämpft werden, dessen Geburtsurkunde auf 1789 ausgestellt ist. Und in diesem Zusammenhang ist es politisch nachgerade geboten, der Revanche von Rechts mit einer Koalition zu begegnen, in der auch der Gedanke an eine Renaissance »genuiner« Bürgerlichkeit einen Platz finden müßte - erst recht dann, wenn es dabei um einen Konservatismus »mit Perspektiven« gehen sollte. Der »Barthianer« Dietrich Bonhoeffer hatte sogar versucht, die Ideologie des »christlichen Abendlandes« gegen den Faschismus zu mobilisieren; und die Leute des 20. Juli kamen ja auch weitgehend aus solchen Traditionen.

In diesem Kontext also kein lautes Wort gegen das (hoffentlich!) fortwirkende Virus der bürgerlichen Revolution. Selbst dann nicht, wenn der Citoyen immer leiser wird, weil der Bourgeois alles niederbrüllt. Ich frage hier also ganz bewußt nicht à la Horkheimer und Adorno nach der Dialektik der bürgerlichen Revolution, obschon das ganz gewichtig wäre angesichts der penetranten Demagogie: der Faschismus habe natürlich ganz und gar nichts zu tun mit dem wahren Bürgertum. Die Perversion gründe im perversen Vorsatz, nicht im System von Soll und Haben.

Ich kann sehr gut verstehen, daß Sie die Frage nach der gesellschaftlichen Genetik des Faschismus (ich möchte einmal vorsätzlich sagen: aus »bündnispolitischen« Gründen) ausgeklammert haben. Wer unter den real existierenden Erben von 1789 um Koalitionspartner wider eine totalitäre Enterbung wirbt, der kann nicht gut anheben mit der Thematisierung des historischen Zusammenhanges von bürgerlicher Revolution und faschistischer Demontage. Aber interessieren würde es mich schon sehr, wie Sie die Frage nach diesem Zusammenhang beantworten. Ganz sicher ja weder mit der verschämten Kontingenztheorie und also unter Hinweis auf eine zufällige Entgleisung der bürgerlichen Gesellschaft - noch mit der irrationalen Dämonenthese, die mir ja eigentlich sympathisch sein sollte, weil sich Dämonen bekanntlich austreiben lassen. Und wahrscheinlich wohl auch nicht mit der spätestens seit 1989 widerlegten Konfrontationstheorie, die den Faschismus als Abwehr eines weltweit prosperierenden Kommunismus definiert - und dabei allerdings sehr deutlich macht, daß es letztlich um IG Farben & Co. geht.

Ich insistiere auf dieser Frage ein wenig, weil ihre Beantwortung auch Auskunft darüber gibt, was eigentlich unter der »Rechten« zu verstehen ist und wo und welche politischen Grenzziehungen hier vorzunehmen sind. Wie links ist ein Konzernchef, der öffentlich SPD wählt, für ein Verbot neofaschistischer Parteien eintritt, sein halbes Vermögen in basisdemokratische Aktionen steckt und sich auf dem Weltmarkt gegenüber der sog. Dritten Welt genauso skrupellos verhält wie sein Chefkollege von der CSU? Wie sozial und demokratisch ist der Vorstandsvorsitzende eines Rüstungskonzerns, der Höchstlöhne zahlt, für die werkseigenen Kindergärten mehr Geld ausgibt als für die Werbung und mit seinen Waffenexporten für permanente Kriegszustände sorgt? Mit anderen Worten: Welche Kriterien legen Sie bei der Bestimmung dessen an, was »die Rechte« genannt werden muß?

Ich frage etwas umständlich, weil ich mir nicht sicher bin, Ihre Auslegung des Bürgerlichen und also auch Ihre Interpretation der bürgerlichen Revolution gut verstanden zu haben. Wohl auch deshalb habe ich erhebliche Schwierigkeiten mit Ihrer These vom (noch) »uneingelösten Programm der bürgerlichen Revolution«. Als hermeneutische Provokation wäre sie mir in ihrer assoziativen Kritik durchaus willkommen. Aber historisch kann ich sie nicht nachvollziehen, denn das Programm der bürgerlichen Revolution ist eingelöst worden. Die neue Klasse war tatsächlich in der Lage, sich mit ihrer klassischen Forderung nach Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit gegenüber Klerus und Adel durchzusetzen und das Ancien régime abzusetzen. Und sie herrscht noch immer, heute uneingeschränkter denn je zuvor. Die zur Monopolbourgeoisie promovierten Revolutionäre von 1789 gehören zur ersten Klasse der Weltgeschichte, die ihre Totengräber nicht nur besiegt, sondern deren revolutionären Kairos durch die wissenschaftlich- technische Revolution auch historisch überlebt hat. Die Erkenntnis ist bitter und dramatisch, man wagt es kaum ohne Konjunktiv zu sagen , und selbst in Hegelscher Diktion klingt es noch viel zu hart: für die Negation der Negation hat die traditionelle Gestalt der Arbeiterklasse kaum noch eine (erkennbare) historische Bedeutung.

Könnte es sein, daß wir uns in dieser Analyse treffen? Jedenfalls fällt auf, daß Sie die Kategorie »Spätkapitalismus«, die in Ihrem 1989 erschienenen Band »Herausforderung dieser Zeit. Zur Philosophie und Literatur der Gegenwart. Vorträge und Aufsätze« (Ed. Marxistische Blätter, Düsseldorf 1989) noch eine zentrale Markierung beinhaltet, in den »Pariser Meditationen« nicht mehr thematisieren. Ein Reflex auch darauf, daß wir uns auf neue Periodisierungen einzustellen haben, weil wir womöglich erst im kapitalistischen Mittelalter angekommen sind, obgleich schon alles nach letalem Finale aussieht? Der Rekurs auf die Anfänge mit dem Ziel einer Kurskorrektur innerhalb der noch längst nicht ausgeschrittenen Bürgerzeit?

Ich meine das gar nicht polemisch, denn ich wäre ja schon froh, wenn es wenigstens solche Korrekturen geben würde. Aber von 1789 aus geradewegs in eine neue Zeit vorzustoßen zu können, das wäre zu schön, um wahr zu sein. Die in der bürgerlichen Revolution erkämpfte »Freiheit« und »Gleichheit« ist die Freiheit und Gleichheit des Bürgertums, und selbst im Pathos der »Brüderlichkeit« spiegelt sich wesentlich die selbstbewußte Identität einer neuen Klasse. »Bürgerrechte« sind nicht eo ipso Menschenrechte, und selbst das bürgerlich formulierte »Menschenrecht« ist seinem Inhalt nach das Recht des freien Bürgers. Natürlich gibt es dabei Überhänge und auch Übergänge. Doch das Recht auf Recht erreicht den Kleinbürger lediglich im Schatten bürgerlichen Rechtsanspruchs, als eine marktgerechte Prolongation, die jederzeit beschnitten werden kann. Und der Proletarier schließlich hat die entscheidenden Gesetze nur noch gegen sich. Und wenn er seine Rechte formuliert, dann gibt es hierfür kein Gesetzt. Schließlich gehört er nicht zur society.

Denken Sie nicht, ich wäre kein Freund der bürgerlichen Revolution. Auch ich bin einer ihrer Bewunderer, aber eben nicht unmittelbar mit ihr verwandt. Die proletarische Revolution war ja nicht einfach eine Rochade, bei der lediglich die Seiten wechselten. Der Begriff der »Diktatur des Proletariats« könnte das freilich nahelegen, insofern er in Analogie zur Diktatur der Bourgeoisie formuliert und durch diese mitunter ja nicht nur tagespolitisch bestimmt wurde. Aber um eine bloße Umkehrung der Verhältnisse ging es keineswegs - etwa in dem Sinne, daß z.B. das Privateigentum nur seinen Besitzer gewechselt hätte. Mit 1917 ging es um die Aufhebung des für die kapitalistische Gesellschaft konstitutiven Privateigentums an Produktionsmitteln und also um die Aufhebung einer die Feudalgesellschaft einst revolutionierenden Größe. Und dieses bedeutete im Kern: die Aufhebung der einst revolutionären bürgerlichen Freiheit zu uneingeschränkter kapitalistischer Akkumulation.

Der mit 1789 verbundene Freiheitsbegriff ist nicht abstrakt humanistisch. Das wird er erst in jener Perspektive, die davon absieht, daß sich in der Universalität des neuzeitlichen Humanismus der universale Anspruch einer neuen Klasse artikuliert, die das herrschende Prinzip des Ständischen durchbricht, indem sie es (zunächst) mit dem übergreifenden Postulat des Menschlichen konfrontiert. Einem Postulat, das mit der definitiven Konsolidierung bürgerlicher Herrschaft und der mit ihr einhergehenden Identifizierung des Menschlichen mit dem Bürgerlichen seinen revolutionären Sitz im Leben verliert und fortan höchstens noch den bürgerlichen Literaten fasziniert.

Das Bürgertum aber ist 1917 tatsächlich um seine klassenspezifische Freiheit gebracht worden, denn die Kategorie der bürgerlichen Freiheit ist historisch und politisch nicht denkbar ohne ihren Bezug auf die Freiheit des Kapitals. Und was es bis zum Ausgang des Kalten Krieges propagandistisch als Menschenrecht reklamierte, war in Wahrheit nur sein Bürgerrecht auf seine Freiheit. Spätestens seit dem 3. Oktober 1990 werden noch bestehende Zweifel radikal abgewickelt: wie sich der bürgerliche Freiheitsbegriff in concreto als Inbegriff der Freiheit des Kapitals definiert, so demonstriert sich die bürgerliche Demokratie als seine Herrschaftsform.

Dieser Zusammenhang, meine ich, müßte wenigstens berücksichtigt werden, wenn man auf der These insistieren will: der Sozialismus habe »an das uneingelöste Programm der bürgerlichen Revolution anzuschließen«. Denn soviel haben, jedenfalls in der okkupierten DDR, fast alle inzwischen verstanden: Es gab in der DDR in der Tat keine bürgerliche Freiheit im Sinne der bürgerlichen Gesellschaft; wohl aber gab es verbürgte Menschenrechte, die garantiert werden konnten, weil das bürgerliche Recht keine Geltung besaß. Daß die bürgerliche Klassengesellschaft das fundamentale Menschenrechte auf ein Leben ohne soziale Existenzängste und also ohne Arbeitslosigkeit und Obdachlosigkeit nicht verbürgen kann (und nur ein Zyniker wird sagen können, es gehe hierbei schließlich »nur« um Lebensfundamente!), das hat seinen Grund nicht in der Uneingelöstheit eines revolutionären bürgerlichen Programms, sondern gründet im Wesen der bürgerlichen Gesellschaft, die ohne jenen Markt nicht existieren kann, auf dem alles zur Ware wird und also auch der Mensch und seine Arbeitskraft und seine Wohnung und nicht zuletzt auch sein Gewissen.

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BÜRGERKRIEG HEUTE? 

Thomas Hobbes' »Leviathan« und die bürgerliche Gesellschaft der Gegenwart

[in: Deutsche Lehrerzeitung, Ausg. 51-52, 23.12.1996, S. 16]

Thomas Hobbes: Leviathan. Aus dem Engl. übertr. von Jutta Schlösser. Mit einer Einf. und hrsg. von Hermann Klenner, Meiner Verlag, Hamburg 1996, ISBN 3-7873-1303-6

Es mußten erst 230 Jahre vergehen, bis der 1651 in London publizierte »Leviathan« des Thomas Hobbes in England zum zweiten Mal als Monographie verlegt werden sollte. Und ganze 351 Jahre hat es gedauert, bis endlich die zweite vollständige und erstmals alle 800 Marginalien berücksichtigende deutsche Übersetzung dieses epochalen Werkes der Frühaufklärung erscheinen konnte: eine von Hermann Klenner herausgegebene neue Übertragung der Erstauflage mit einer Einführung, einem Register, einem Literaturverzeichnis, einer Chronologie und einem Anmerkungsteil, der nicht nur Quellennachweise enthält, sondern auch wertvolle Verstehenshilfen bietet und Bezüge zu anderen Editionen herstellt. Mit Jutta Schlösser hat Klenner für sein großartiges Unternehmen eine Übersetzerin gewinnen können, bei der sich literarische Sprachsensibilität glücklich paart mit jener terminologischen Prägnanz, die den mitunter recht eigenwilligen englischen Text transparent und gleichermaßen gefällig wirken läßt. Ein ganz besonderer Vorzug dieser Ausgabe ist die Textgestaltung. Durch die Integration der Marginalien und deren Hervorhebung sind Zwischenüberschriften entstanden, die die einzelnen Kapitel noch einmal thematisch untergliedern und das ganze Werk außerordentlich übersichtlich machen.

Die im Hamburger Felix Meiner Verlag als Band 491 der Philosophischen Bibliothek erschienene »Leviathan«-Ausgabe ist Klenners zweite Hobbes-Edition. 1978 brachte er im Leipziger Reclam Verlag eine gekürzte Überarbeitung der 1966 bei Luchterhand erschienenen und mehrfach nachgedruckten Übersetzung von Walter Euchner heraus - eine »Vorarbeit«, die in der nunmehr vorgelegten Fassung »aufgehoben« ist. Durchaus nicht aufgehoben aber hat der Ostberliner Rechtsphilosoph seinen historischen und gesellschaftlichen Interpretationsansatz, was zur erfreulichen Folge hat, daß das Vorwort von 1996 in der Form einer Einführung kompatibel geblieben ist mit dem Nachwort von 1978 in der Gestalt eines Essays über »Leviathan und Behemoth oder Vernunft und Aufruhr«. Als Desiderat bliebe lediglich anzumerken, daß die Fußnoten der Einführung bei der nächsten Auflage auch kompatibel werden mit der vorliegenden Ausgabe.

Für Klenner ist Hobbes nicht schon deshalb ein revolutionärer Denker, weil er den Cromwell-Republikanern zugerechnet werden könnte - zumal selbst diese politische Plazierung historisch nur stimmig wird, wenn man davon absieht, daß er sich mit nicht minder triftigen Gründen ebensogut bei den Stuart-Monarchisten einreihen ließe. Immerhin gehörte er zu den ersten, die die Flucht ergriffen, als 1640 die Revolution ausbrach; und nachdem Charles II. 20 Jahre später die Konterrevolution zum Siege führte, wurde ihm nicht nur Zugang zum Hofe, sondern auch eine königliche Jahresrente gewährt.

Aber es sind eben nicht diese biographischen Details, die die politische Philosophie dieses Thomas Hobbes interpretieren, der Widersprüchliches en masse zu bieten hat und selbst mit scheinbar Kuriosem aufwarten kann, wie etwa mit dem energischen Versuch der Quadratur des Kreises. Es ist auch nicht der Staatsabsolutismus als solcher, der es erlauben könnte, seinen »Leviathan« als ein monarchistisches Legitimationsdokument zu lesen. Denn des Hobbes Begründung der absoluten Staatsgewalt hat fast alle Monarchianer zum Entsetzen gebracht und dazu geführt, daß der »Leviathan« auf dem Index sittenwidriger und häretischer Bücher landete. Verständlicherweise, denn was Hobbes in diesem Werk vortrug, das war nicht weniger als eine Kopernikanische Wende in der Staats- und Gesellschaftstheorie.

Die war es bis dahin gewohnt, sich theologisch (oder genauer: pseudotheologisch) erklären und verklären zu lassen: ein gottgleicher, wenigstens aber ein Herrscher von Gottes Gnaden an der Spitze einer für alle Zeiten gefügten Ständepyramide mit ewig währenden Gesetzen der Über- und Unterordnung, die allesamt dem Ziel zu dienen haben, die Herrschaft zu legitimieren und den Herrscher zu verherrlichen.

Von alledem will Hobbes nicht mehr viel wissen, auch wenn es bei ihm durchaus Herrscher und Beherrschte gibt. Aber wie sich bei Kopernikus nun die Erde um die Sonne dreht, so kreist bei Hobbes nun alles um die Beherrschten, um die Untertanen, um das Volk, das zum eigentlichen Souverän der Macht erklärt wird. Und zwar unterschiedslos und ohne Anrechnung irgendwelcher Privilegien des Standes oder der Geburt. Denn, so Hobbes aufrührerische These: die Menschen sind »von Natur aus gleich« (Kap.13, S.102). Und selbst wenn sie es nicht wären, habe als »Naturgesetz« zu gelten, »daß jedermann andere als seinesgleichen von Natur aus anerkennen soll« (Kap.15, S.129).

Mit diesem ja nicht nur für das 17. Jahrhundert kühnen Grundsatz verbindet Hobbes nun eine nicht weniger provokante These, die er zu seinem Gleichheitsaxiom in Beziehung setzt, um zu einer auch in dieser Hinsicht ganz neuen Perspektive zu kommen. Es ist die These, daß der Mensch von Natur aus kein absolut friedliches und geselliges Wesen ist, sondern der permanenten »Bereitschaft« zu einer Konkurrenz unterworfen bleibt, die im »Krieg eines jeden gegen jeden« ihren Ausdruck findet (Kap. 13, S. 104).Natürlich widerspiegelt sich Zeitgeschichte in diesem bellum omnium contra omnes, dem warre of every man against every man, of every man against his neighbour. Und eingedenk des englischen Bürgerkrieges und des 30 Jahre tobenden »Religionskrieges« auf dem europäischen Festland ist es wenig verwunderlich, daß Hobbes zu einer solchen Diagnose meinte kommen zu müssen. Entscheidend aber ist retrospektiv nicht die Frage, ob Hobbes mit seiner Verallgemeinerung recht hat oder wissenschaftlich oder moralisch unzulässig deduziert. Entscheidend ist vielmehr, daß er zu den wenigen seiner Zeit gehört, die sich mit diesem Zustand des nahezu permanenten Krieges nicht nur nicht abzufinden gedenken, sondern auf Veränderung drängen. Ein spektakulärer Vorgang - besonders in Anbetracht der vorausgehenden Erklärung, daß das bellum omnium in omnes zur »Natur« des Menschen gehöre. Aber dieses will Hobbes nun tatsächlich behaupten: wenn dieser Krieg gebannt werden soll, dann muß der Mensch in die Natur eingreifen und sie verändern.

Diese Logik scheint am Ende des 20. Jahrhunderts bereits wieder utopisch geworden zu sein. Jedenfalls widerspricht sie jener bürgerlichen Ideologie, die den Krieg zur Sanktionierung imperialistischer Politik als ein letztlich unausrottbares Phänomen zu rechtfertigen versucht - nicht selten eben auch unter Hinweis darauf, daß es halt zur »Natur« des Menschen gehöre, Krieg führen zu müssen, und sei es nur als »ultima ratio« oder zur »Verteidigung des Friedens«, wie man es in der jüngsten demagogischen Variante hören kann, die sogar in der 1993 vorgelegten sog. »Friedensdenkschrift« der Evangelischen Kirche in Deutschland kolportiert wird. Da läßt sich dann natürlich auch das bellum omnium wohlfeil integrieren und zitieren. Aber nur Unverschämtheit kann sich hier ausgerechnet auf Hobbes berufen, der kategorisch deklamiert: Es »kann niemals sein, daß Krieg das Leben erhält und Frieden es vernichtet« (Kap. 15, S. 133). Hobbes geht es gerade darum, das bellum omnium zu denunzieren und das Argument eben nicht gelten zu lassen, daß da auch in theologischem Gewand daherkommt und gar mit unaufrichtigem Bedauern erklärt: Krieg sei zwar schrecklich, doch nicht gänzlich zu vermeiden, denn er gehöre halt zur Natur des (in Sünde gefallenen) Menschen. Jawohl, entgegnet Hobbes, er ist schrecklich, doch wenn es die Natur des Menschen ist, die zum Krieg führt, dann muß der Mensch aus diesem Naturzustand herausgeführt werden. Dieser Exodus aber bedeutet nicht weniger als die Quadratur des Kreises. Jedenfalls sieht sich Hobbes vor einer Aufgabe, der er nur mit einem höchst dialektischen Ansatz beizukommen vermag - und nicht zuletzt mit jener Portion Verschlagenheit, die sich in einer nachgerade subversiven Thesenführung artikuliert.

Seinen Einsatz sucht Hobbes nicht in irgendeinem moralischen Postulat. Dem traut er nicht all zu vieles zu, und vor allem eben nicht den Menschen, die da gefordert werden sollen und sich in ihrem Egoismus moralisch gar nicht richtig fordern lassen. Und deshalb appelliert er gleich an diesen Egoismus, und zwar mit dem Ziel, ihn in einen interegoistischen Konflikt zu bringen. Die Argumentation, die er dann folgen läßt, ist ebenso simpel wie eindrücklich: Wenn die von Natur aus gleichen Menschen nicht im bellum omnium contra omnes umkommen wollen, dann müssen sie in ihrem ureigensten Interesse auf eben jene Souveränität verzichten, die das bellum omnium zur Voraussetzung hat. Sie müssen sich in einem »Gesellschaftsvertrag« verpflichten, ihre natürlichen Souveränitätsrechte an einen übergeordneten Souverän abzutreten, sei es an einen Monarchen oder an eine republikanische Staatsgewalt.

Spätestens an dieser Stelle mußte natürlich der Protest gegen Hobbes laut werden. Und zwar von ganz unterschiedlichen Seiten her. Die Monarchisten mußten es als eine ungeheuerliche Provokation ansehen, ihren König nur im Ergebnis eines Gesellschaftsvertrages legitimiert wissen zu sollen und dazu noch mit einer prinzipiell gleichen Legitimation wie der verhaßte Cromwell mit seiner republikanischen Staatsmacht. Zudem hatte Hobbes mit seiner Vertragstheorie behauptet, daß die Unterordnung und Gehorsam fordernde Staatsgewalt letztlich etwas ganz »Widernatürliches« wäre und lediglich eine gesellschaftliche Notlösung darstelle. Unter den Republikanern hingegen konnte sich der Vorwurf melden, Hobbes wolle den von der Monarchie befreiten Bürger endgültig zu einem Staatssklaven machen, dem höchstens noch die Freiheit zum Gehorsam gegenüber einem Souverän bleibe, der letztlich wie ein Diktator herrschen könne und keineswegs wie ein custos pacis. Und zudem: welcher Republikaner wollte schon sein bürgerliches Staatsverständnis als unnatürliche Notlösung disqualifiziert sehen.

Und in der Tat: beide Parteien konnten im »Leviathan« genügend Passagen anführen, die solchen Protest stützen. Die politische Relativierung des Monarchismus war ja ebenso offensichtlich wie die gesellschaftsphilosophische Ordinierung des Absolutismus unübersehbar und die staatsgenetische Entmythologisierung beider offenkundig war. Und dennoch wird man Hobbes historisch und seinem »Leviathan« sachlich nicht gerecht, wenn man lediglich in dieser Frontstellung verharrt und nicht das Entscheidende zur Sprache bringt. Das aber besteht weder in der staatsphilosophischen Investitur des Absolutismus, der ja nicht des Hobbes Erfindung ist, noch in der Relativierung des Monarchismus, der von anderen weit radikaler attackiert wurde. Das, was den »Leviathan« tatsächlich heraushebt und zu einem originären und heute wieder höchst relevanten Dokument macht, ist der Grundsatz einer kategorischen Bindung aller Staatsmacht an die Beförderung jenes gesellschaftlichen Allgemeinwohles, das in der Überwindung des bellum omnium contra omnes seine entscheidende Voraussetzung hat: »Das Amt des Souveräns (ob Monarch oder Versammlung) besteht in dem Zweck, zu dem ihm die souveräne Macht anvertraut wurde, nämlich, für die Sicherheit des Volkes zu sorgen...Aber mit Sicherheit ist hier nicht die bloße Erhaltung gemeint, sondern auch alle anderen Annehmlichkeiten des Lebens, die sich jedermann durch rechtmäßige Arbeit ohne Gefahr oder Schaden für das Gemeinwesen erwerben soll.« (Kap. 30, S. 283f.) In dieser absoluten Zweckbindung der absoluten Staatsmacht besteht der eigentliche Skopus des »Leviathan«, was im Diskurs über Hobbes oft genug verdrängt wurde, weil dieses weder zum Machtverständnis der Bourgeoisie noch zum Herrschaftsverständnis des Adels paßt. Natürlich artikuliert sich in diesem Skopus auch der Anspruch des europäischen Frühbürgertums, das seine Interessen staatlich vertreten und geschützt sehen will und im europäischen Absolutismus letztlich ja einen solchen Protegé fand. Aber des Hobbes Definition geht über diese Klassenlage hinaus, und indem sie auf das Ganze der Gesellschaft zielt, zielt sie zugleich gegen jene bürgerlichen und feudalen Sonderinteressen, deren Durchsetzung »Schaden für das Gemeinwesen« zur Folge haben.

Ein hochaktueller Befund, der, umgelegt auf die Klassenlage des bürgerlichen Wirtschafts- und Finanzkapitals nicht erst, aber gerade auch am Ausgang des 20. Jahrhunderts, zu brisanten Konsequenzen führen würde. Denn unter Berufung auf Hobbes müßte wiederholt und heute erst recht wieder die Frage nach der Legitimation einer Staatsmacht gestellt werden, die sich nachweislich nicht um die »Sicherheit des Volkes zu sorgen« gedenkt, sondern Kapitalinteressen schützt, die dem Lebensinteresse des »Gemeinwesens« zuwiderlaufen. Für Hobbes jedenfalls besteht der »Zweck des Gehorsams« aller Bürger gegenüber der Staatsgewalt im »Schutz« aller Bürger vor der bedrohlichen Dominanz partikularer Sonderinteressen. »Der Zweck des Gehorsams ist Schutz«, sagt Hobbes (Kap. 21, S. 187), um sogleich zu betonen: »Es versteht sich, daß die Verpflichtung der Untertanen gegen den Souverän so lange und nicht länger dauert, wie die Macht dauert, mit deren Hilfe er sie schützen kann. Denn das Recht, das die Menschen von Natur aus haben, sich selbst zu schützen, wenn niemand anders sie zu schützen vermag, kann durch keinen Vertrag aufgegeben werden.« (ebd.) Eine schon insofern bemerkenswerte Formulierung, als in ihr einfach vorausgesetzt wird, daß der Staat unter allen Umständen den Willen haben muß, seiner Schutzverpflichtung nachzukommen. Und diese Voraussetzung ist aufgrund des die Souveränität begründenden Zweckvertrages für Hobbes immerhin so selbstverständlich, daß er nicht einmal beiläufig die Frage thematisiert, ob denn dieser »Vertrag« auch dann erlischt, wenn der Souverän nicht nur nicht mehr schützen kann, sondern womöglich gar nicht schützen will.

Es ist wohl wahr, daß Hobbes davon entfernt ist, die Staatsgewalt historisch im Kontext der Klassengesellschaft zu reflektieren und im Staat das Machtinstrument der jeweils herrschenden Klasse zu sehen. Doch es trifft gleichermaßen zu, daß sein »Leviathan« insgesamt eine Antithese sein will zu jenem Staat, dessen Macht nicht im Dienst des ganzen Gemeinwesens steht. Und es trifft auch zu, daß für Hobbes eine Staatsgewalt gar nicht souverän ist, wenn sie von einer Bürgerkriegspartei (mutatis mutandis: von einer Klasse) dominiert wird und folglich nur noch in deren Auftrag und Interesse regieren kann. Ein Staat aber, der nicht die Macht hat, im Interesse des Gemeinwesens herrschen zu können, weil er selber beherrscht wird, ist nicht souverän und kann deshalb weder Gehorsam noch Gefolgschaft erwarten.

Und auch dieses nimmt Hobbes in den Blick: der souveräne Staat müsse für die Einhaltung des Gesellschaftsvertrages Sorge tragen, was u.a. bedeutet, daß er Armut zu verhindern habe, weil diese zum »Aufruhr« führen könne, und daß er Reichtum zu begrenzen habe, weil der sich als Monopol zu einer Gegenmacht auswachse und das Gemeinwesen zerstöre. Eine »Krankheit« nennt Hobbes diesen Monopolismus, »eine Krankheit, die der Brustfellentzündung ähnelt; und das ist der Fall, wenn der aus seiner vorgeschriebenen Bahn fließende Schatz des Gemeinwesens sich durch Monopole oder durch Verpachtung der öffentlichen Einkünfte in zu großem Überfluß bei einer oder einigen Privatpersonen ansammelt, in der gleichen Weise, wie bei einer Brustfellentzündung das Blut in das Brustfell gelangt und dort eine Entzündung hervorruft, begleitet von Fieber und schmerzhaften Stichen.« (Kap. 29, S. 281f.) Nach Maßgabe dessen, was Hobbes Mitte des 17. Jahrhundert als »Monopol« ausmachen konnte, müßte der Monopolkapitalismus am Ende des 20. Jahrhunderts bereits als Krebsgeschwür diagnostiziert werden. Und die Diagnose der von ihm beherrschten Gesellschaft fällt ja tatsächlich katastrophal aus. Denn diese Gesellschaft trägt, weithin sogar in ihrem eigenen Selbstverständnis, die Züge jenes üblen »Naturstandes«, den Hobbes gerade zu überwinden angetreten war. Was heute verharmlosend als »Ellenbogengesellschaft« umschrieben und als »freie Marktwirtschaft« sogar gefeiert wird, ist tatsächlich ein bellum omnium contra omnes. Aber dieser Befund ist ja keineswegs neu. Schon vor 175 Jahren definierte Hegel die »bürgerliche Gesellschaft« als einen »Kampfplatz des individuellen Privatinteresses aller gegen alle« (Grundlinien der Philosophie des Rechts [1821], hrsg. von H. Klenner, Berlin 1981, § 289, S. 336), was nicht einmal als Kritik verstanden war, sondern lediglich als Beschreibung des »Weltgeistes« auf seinem - ihm von Hegel erklärten - Wege. In seinem kategorischen Widerspruch gegen diese »Bürgerkriegsgesellschaft«, die nun eben nicht von einem »Leviathan« (dem übermächtigen Meeresungeheuer aus dem alttestamentlichen Buche Hiob), sondern eher von einem »Behemoth« (einem fettgefressenen und alles niederwalzenden Landkoloß) regiert wird, stand Marx, obwohl kein Etatist, dem Hobbes weit näher. Aber auch der etatistische Marxismus hätte sich sehr wohl auf Hobbes berufen können bei der realpolitisch schwierigen Umsetzung des Verhältnisses von sozialen Menschenrechten und bürgerlichen Freiheiten, die für Hobbes dort, aber wirklich auch erst dort eine Grenze finden, wo sie mit der Ordnung eines Gemeinwesens kollidieren, das »die Sorge für das Wohl des Volkes« (Kap. 30, S. 283) zur Staatsmaxime erhoben hat. Die bürgerliche Gesellschaft der Gegenwart dürfte da weit größere Probleme haben, in Hobbes einen Verbündeten zu entdecken. Wenn, was auch Klenner in seiner Einführung sehr deutlich vermerkt, bundesdeutsche Gerichte gegenüber ehemaligen DDR-Bürgern heute nicht einmal mehr seinem im 19. Jahrhundert immerhin zum deutschen Rechtsstandard gehörenden Grundsatz des Rückwirkungsverbots von Strafgesetzen (Kap. 27, S. 249) folgen[1], dann wird sich das deutsche Kapital gegenwärtig erst recht nicht für einen Hobbes interessieren, der das Wolfsgesetz des Kapitalismus bereits im 17. Jahrhundert entdeckte - und: zu überwinden versuchte! Denn Hobbes beschreibt im 11. Kapitel des »Leviathan« tatsächlich nichts anderes als das Bewegungsgesetz des Kapitalismus, wenn er bei dem homo homini lupus »ein ständiges und rastloses Verlangen nach Macht und wieder Macht« diagnostiziert. »Und die Ursache hiervon liegt nicht immer darin, daß ein Mensch sich intensivere Freude erhofft, als er bereits erreicht hat, oder daß er mit bescheidener Macht nicht zufrieden sein kann, sondern daß er sich Macht und Mittel zu einem guten Leben, die er gegenwärtig hat, nicht sichern kann, ohne mehr zu erwerben.« Doch: »Konkurrenz um Reichtum, Ehre, Befehlsgewalt oder andere Macht führt zu Hader, Feindseligkeit und Krieg; denn der Weg des einen Konkurrenten zur Erfüllung seines Verlangens besteht darin, den anderen zu töten, zu unterwerfen, zu verdrängen oder abzuwehren.«(S. 81) Als Gewährsmann dürfte der Rechtsphilosoph Hobbes aber schon gar nicht für jene in Frage kommen, die mit ihrem Ruf nach einem »starken Staat« Optionen verbinden, die die Vernichtung jeglichen Rechts zum Inhalt haben. So ist Hermann Klenner mehrfach dafür zu danken, daß er den »Leviathan« nicht nur in dieser vorzüglichen Ausgabe, sondern in einer Zeit neu herausgebracht hat, in der dieses spektakuläre Werk der Frühaufklärung wie eine Provokation wirken muß. Aber dieses dürfte von Klenner wohl auch beabsichtigt gewesen sein, zumal es heutzutage ja schon einer Provokation gleichkommt, vom bundesdeutschen Staat zu verlangen, seine Bürger »vor gegenseitigem Unrecht zu schützen und sie damit so weit zu sichern, daß sie sich durch eigenen Fleiß und die Früchte der Erde ernähren und zufrieden leben können« (Kap. 17, S. 144f.).

[1] S. XXIX: »Als Beispiel für eine Regierung, die dadurch gegen das Naturgesetzt verstößt, daß sie den Regelungsbereich des Rechts auch auf die Gedanken und das Gewissen erstrecken läßt, erwähnt Hobbes übrigens gegen Ende des 46. ›Leviathan‹-Kapitels eine Behörde, die diejenigen ihre Ansichten preiszugeben zwingt, die sie als Lehrer anstellen wolle!«

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